AKTUELL | 25. November 2018
Der Bundesgerichtentscheid 8C_162/2018 hat den Entscheid des Kantonsgerichts 601 2017 66 nicht aufgehoben. Damit bleibt die nicht nachvollziehbare Situation für die Lehrpersonen bestehen, dass sie
- effektiv keinen Ferienaufschub bei Mutterschaftsurlaub, Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivildienst erhalten, wie er allen anderen Angestellten zusteht, denn
- der auf diese Art gewährte Ferienaufschub auf die unterrichtsfreie Zeit nimmt ihnen die Zeit für Vorbereitungen, Korrekturen, Ausgleich der Überzeiten während der Schulwochen u.a.
- die sich widersprechenden Artikel im Reglement für Lehrpersonen (Art.20, 37 RLP) und auch jenem für Staatsangestellte (Art. Art. 43 StPR) nicht behoben werden
- damit den Lehrpersonen das Anrecht auf Feiertage und dienstfreie Tage weiterhin abgesprochen wird
- die wichtige Frage, was unterrichtsfreie Zeit ist, nicht beantwortet worden ist,
- damit Lehrpersonen immer noch mit 14 Wochen Ferien angesehen werden, obwohl dies bereits durch das Reglement RLP ausgeschlossen ist und Arbeitszeitstudien dies verneinen.
Ein solches Urteil lässt sich nur mit dem Schutz der finanziellen Interessen des Staates begründen. Den Lehrpersonen und ihrem Einsatz für die Schülerinnen und Schüler wird es nicht gerecht.